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EU-Verfassung-Basisinformation

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Kritische Informationen zum EU-Verfassungsvertrag
Themenkategorie: Attac München
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EU-Verfassungsentwurf – eine Basis-Information

Der vorliegende Entwurf für eine EU-Verfassung muss nun zur Ratifizierung den Parlamenten oder der Bevölkerung der Mitgliedsstaaten zur Abstimmung vorgelegt werden. Die Bundesregierung hat sich Mitte Januar darauf verständigt, den Gesetzentwurf für die Einführung von Volksentscheiden nicht in den Bundestag einzubringen, obwohl dies laut Umfragen von 80% der Bundesbürgern gewünscht wird. Damit wird es in Deutschland keinen Volksentscheid über die Europäische Verfassung geben. Dies ist eine verpasste Chance, Europa kontrovers zu diskutieren und es dadurch zu einem Europa der Bürgerinnen und Bürger werden zu lassen.

Dabei sind in der Verfassung etliche Punkte verankert, die Anlass zu grosser Sorge bereiten.

Demokratie-Defizit

  • Dem EU-Parlament werden in dem Vertrag grundlegende Rechte vorenthalten. Es hat z. B. kein Recht, die EU-Gesetzgebung einzuleiten.

  • Es hat keine Entscheidungsmacht in der Außen- und Militärpolitik. Es wird nach Art. I-39 lediglich »regelmäßig gehört und (...) auf dem Laufenden gehalten«. Allein der »Europäischen Rat und der Ministerrat erlassen die erforderlichen Europäischen Beschlüsse«. In keiner Verfassung der Mitgliedstaaten ist eine solche Entmachtung des Parlaments in der Außenpolitik festgeschrieben.

  • Weitere Politikbereiche, wie z.B. die Handelspolitik, werden der Kontrolle durch die Parlamente der Mitgliedsstaaten entzogen und auf EU-Ebene verlagert.

Freier Handel hat Vorrang vor Beschäftigungssicherung und Lebensqualität

  • Der Verfassungsvertrag verpflichtet die Wirtschaftspolitik auf den »Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb« (Art. III-69) und Wirtschaftswachstum(Art. I-3).

  • Beschäftigungspolitik soll sich darauf beschränken, die »Verwendbarkeit« und die »Anpassungsfähigkeit« der Arbeitnehmer an die industriellen Wandlungsprozesse und Veränderungen der Produktionssysteme zu verbessern (Art. III-113, III-97).

  • In Art. III-29 des Entwurfs heißt es: »Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union (...) sind (...) verboten«.

Militärmacht Europa?

  • Der Verfassungsvertrag verpflichtet die Mitgliedstaaten, »ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern« (Art. I-41) – ein bisher in der Rechtsgeschichte einzigartiger Vorgang. Abrüstung wird dadurch verfassungswidrig.

  • Es soll eine europäische Agentur für »...Forschung, Beschaffung und Rüstung« geben (Art. III-311), aber keine entsprechende Institution für friedliche Konfliktlösung.

  • Es fehlt ein ausdrückliches Verbot der Herstellung, des Besitzes und des Einsatzes von Massenvernichtungswaffen, wie es der Völkerrechtslage entspräche.
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Erstellt von: Hagen, letzte Änderung: Freitag, 29. April 2005 [14:54:07 UTC] von Hagen | Impressum / Copyright