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Beschluss für Regeln der Konsens- und Entscheidungsfindung bei Attac München

Ergebnisse eines Treffens von Alfred, Christiane, Ekke, Judith und Michael am Dienstag, 01. März 2016
ergänzt um zwischenzeitliche eingegangene Anregungen und Überlegungen
beschlossen vom Münchner Plenum am 4.7.2016.

 Die nachfolgenden Punkte stellen kein umfassendes Regelwerk dar, sondern sind jeweils bei gegebenem Anlass zu korrigieren bzw. zu erweitern.

Soll bei Attac München ein bestehender Zustand / ein bestehendes Verfahren geändert werden, ist ein Antrag zu stellen. Der Antrag ist von der Person / von dem Kreis einzubringen, die bzw. der etwas ändern möchte.

Hinsichtlich dieses Antrags können weitergehende Anträge eingebracht werden; abgestimmt wird zunächst immer über den weitestgehenden Antrag.

Das Mehrheitsprinzip

  • soll nur bei Wahlen, Entscheidungen zu organisatorischen Themen, Finanzen und Geschäftsordnung angewendet werden.
  • Entscheidend ist dabei die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Ein Veto ist nicht zulässig.

Das Konsensprinzip

  • soll in allen anderen Fragen zum Einsatz kommen.
  • Konsens bedeutet dabei, dass möglichst viele zustimmen und möglichst niemand dagegen ist.
  • Vor Abstimmungen sollte demnach ein Meinungsbild eingeholt werden, das Auskunft darüber gibt, ob eine Angelegenheit überhaupt schon abstimmungsreif ist.

Im Rahmen der Konsensfindung werden in der Regel fünf Karten eingesetzt, die ein klares Meinungsbild ermöglichen.

Die Karten stehen jeweils für

  • volle Zustimmung,
  • grundlegende Zustimmung,
  • Enthaltung,
  • tendenzielle Ablehnung bzw.
  • ein Veto.

Falls das vorhergehende Meinungsbild eine unstrittige Entscheidung erwarten lässt, kann die Abstimmung reduziert werden auf:

  • Zustimmung
  • Enthaltung
  • Ablehnung
  • Veto

Alle Abstimmenden sollen sich bewusst sein, dass ein Veto von der / von dem einzelnen Abstimmenden nur dann eingesetzt werden sollte, wenn

  • diese*r sich bei mehrheitlicher Annahme eines Antrags persönlich nicht mehr guten Gewissens Attacie nennen kann.
  • diese*r schweren Schaden für Attac (München) befürchtet.
  • Ein Veto steht demnach für großes Unbehagen, das zu begründen ist.
  • Dagegen sollen Vetos nicht strategisch eingesetzt werden.

Ein Veto impliziert kein endgültiges Ende der Debatte über ein Vorhaben. Stattdessen gilt, dass eine Frage

  • bei einem Veto von über 10% der anwesenden Stimmberechtigten vertagt werden muss. (D.h.; 2 Veto-Stimmen bei 19 Stimmberechtigen bedeuten Veto; bei 20 Stimmberechtigen kein Veto).
  • Bevor dieselbe Frage bei einem anderen Treffen erneut zur Abstimmung gestellt wird, muss eine Schlichtungsgruppe einen Kompromissvorschlag erarbeiten. Entzieht sich die Mehrheits­gruppe der Schlichtung, erfolgt keine zweite Abstimmung. Entzieht sich die Vetogruppe der Schlich­tung, wird der Antrag unverändert zur zweiten Abstimmung gestellt.
  • Bei erneuter Abstimmung sind die Vetos von über 25% der anwesenden Stimmberechtigten notwendig, um ein Vorhaben weiterhin zu vertagen.

Grundsätzlich gilt:

Bei kontroverser Diskussion sollte vor einer Abstimmung zunächst ein Meinungsbild darüber Auskunft geben, ob das betreffende Thema ausdiskutiert ist oder weiter vertieft und ggf. noch vertagt werden muss. Auf Antrag muss ein Meinungsbild umgehend abgefragt werden.

Der Sinn des Konsensprinzips ist: "Wir machen das gemeinsam, worauf wir uns alle einigen können". Eine getroffene Entscheidung muss aber auch veränderbar sein. Wenn aber ein Antrag auf Beendigung einer Aktion gestellt würde, könnte er durch ein Veto verhindert werden. Ein Antrag auf Weiterführung einer Aktion ist daher ebenfalls zulässig. Damit wird festgestellt, ob der Konsens weiterhin besteht.

Hier ist die Druckversion der aktuellen Fassung(PDF, 24 KB)